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BGH-Urteil Einbetten fremder Videos ist mit dem Urheberrecht vereinbar

Darf man Videos fremder Anbieter auf seiner Website zeigen? Ja, hat jetzt der Bundesgerichtshof geurteilt - allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Mann vor YouTube-Logo: Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Framing geurteilt

Mann vor YouTube-Logo: Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Framing geurteilt

Foto: Corbis

Das Einbetten eines fremden Videos auf der eigenen Webseite stellt unter Umständen keine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden .

Beim Einbetten, das auch Framing heißt, werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet. Sie können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiter von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - im konkreten Fall YouTube. Wird er dort gelöscht, verschwindet er auch auf den anderen Websites.

Den Richtern des BGH lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Website eingebaut. Von Klägerseite hieß es, man habe den Film nicht selbst bei YouTube hochgeladen.

Als die Firma den Film auf der Konkurrenten-Website entdeckte, klagte sie auf Schadensersatz. Vom Landgericht München wurden ihr 2000 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.

Der Fall war schon vor dem EuGH

Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.

Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.

Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses muss jetzt erst einmal feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war oder nicht.

Sollte sich die Firma, die den Film produziert hat, durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadensersatz zahlen.

mbö/dpa